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Klassifikation der Berufe, Ausgabe 2010 – überarbeitete Fassung 2020

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

5 Verkehr, Logistik, Schutz und Sicherheit
52 Führer/innen von Fahrzeug- und Transportgeräten

5231 Piloten/Pilotinnen und Verkehrsflugzeugführer/innen

Inhalt: Angehörige dieser Berufe steuern Passagier- und Frachtflugzeuge und übernehmen Aufgaben in der Organisation des Flugbetriebs.
Aufgaben, Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, üblicherweise:

vor dem Flug Informationen, z. B. über Wetterbedingungen und Gegebenheiten des Flughafens am Zielort, einholen

die Flugroute festlegen, Flugzeiten und Treibstoffbedarf berechnen

die vorgeschriebenen Checks durchführen, die Instrumente überprüfen, das Fluggerät auf Betriebssicherheit prüfen

Anweisungen an die Besatzung geben, Arbeitsabläufe koordinieren

Flüge durchführen, dabei die Systeme ordnungsgemäß und sachgerecht bedienen und präzise navigieren, z. T. im Instrumentenflug

per Sprechfunk mit der Flugsicherung Kontakt halten, die Anweisungen der Flugsicherung befolgen

Flüge dokumentieren, z. B. Berichte über Flugverlauf, Besonderheiten oder aufgetretene Mängel erstellen

Testflüge durchführen, z. B. als Erstflüge neuer Flugzeuge oder im Rahmen von Zulassungsverfahren von Flugzeugmustern für den Luftverkehr

an der Leitung des Flugbetriebs mitwirken, den Flugzeug- und Personaleinsatz planen und organisieren
Die Systematikposition umfasst folgende Unterpositionen: 52313 Piloten/Pilotinnen und Verkehrsflugzeugführer/innen – komplexe Spezialistentätigkeiten 52314 Piloten/Pilotinnen und Verkehrsflugzeugführer/innen – hoch komplexe Tätigkeiten
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Kurztitel

Piloten und Verkehrsflugzeugführer

Ebene

Ebene 4: Berufsuntergruppe