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Systematik der Bauwerke, Ausgabe 1978

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

71 Hochbauten
711 Wohngebäude

711 Wohngebäude

Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienen.

Wird weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt, so ist das Gebäude entsprechend seiner durch den Verwendungszweck bedingten bautechnischen Gestaltung bei den "Nichtwohngebäuden" (715) einzugruppieren.

Hochbauten, die Wohnzwecken dienen und nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind, gelten als Unterkünfte (713).

Eine Wohneinheit ist eine Zusammenfassung von nach außen abgeschlossenen einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die ausschließlich oder überwiegend der wohnlichen Unterbringung dienen oder vorübergehend oder zeitweise hierfür genutzt werden.

Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z.B. Mansarden) gehören.

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Langtitel

Wohngebäude

Ebene

Ebene 2: Untergruppe