Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

F BAUGEWERBE

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Dieser Abschnitt umfasst allgemeine und spezialisierte Bautätigkeiten für Hoch- und Tiefbauarbeiten. Dazu zählen Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung vorgefertigter Gebäude oder Bauwerke auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten.

Das Baugewerbe umfasst den Bau kompletter Gebäude (z. B. Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude, öffentliche Gebäude, sowie Gebäude der Versorgungswirtschaft und landwirtschaftliche Gebäude). Hierzu zählt auch der Bau von Bauwerken des Tiefbaus (z. B. Autobahnen, Straßen, Brücken, Tunneln, Bahnverkehrsstrecken, Landebahnen, Häfen und andere Wasserbauten, Bewässerungsanlagen, Kanalisationen, Industrieanlagen, Rohrleitungen und elektrische Leitungen, Sportanlagen).

Diese Arbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt werden. Teile der Arbeit und manchmal auch die gesamte praktische Arbeit können an Subunternehmen vergeben werden. Hauptauftragnehmerinnen und Hauptauftragnehmer, die die Gesamtverantwortung für ein Bauprojekt tragen, werden hier eingeordnet.

Ebenfalls eingeschlossen ist die Sanierung von Gebäuden und Tiefbauten. Wartung, Reparatur und Installation von Anlagen, die integraler Bestandteil von Gebäuden sind (z. B. Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden als Bauleistungen in Abschnitt F eingestuft, wenn sie auf der Baustelle ausgeführt werden.

Dieser Abschnitt umfasst die vollständige Errichtung von Gebäuden (Abteilung 41), die vollständige Errichtung von Bauwerken des Tiefbaus (Abteilung 42), sowie spezialisierte Bautätigkeiten, sofern diese nur als Teil des Bauprozesses durchgeführt werden (Abteilung 43).

Die Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal wird der jeweiligen Bautätigkeit zugeordnet, die mit diesen Maschinen ausgeführt wird.
Dieser Abschnitt umfasst ferner: - Renovierung, Erneuerung, Umbau und Nachrüstung von historischen und archäologischen Stätten und Gebäuden
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Fertigungsprozesse, die nicht auf der Baustelle durchgeführt werden, siehe Abschnitt C
- Herstellung und Lieferung von Konstruktionen und vorgefertigten Gebäudeteilen aus Holz oder Metall mit minimalen Bauarbeiten auf der Baustelle, siehe Abteilungen 16 und 25
- archäologische Ausgrabungen, siehe 72.20.0
- Konservierung, Restaurierung und sonstige unterstützende Tätigkeiten für das kulturelle Erbe, siehe 91.30

Abgrenzung

Ebene

Ebene 1: Abschnitt