Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
Klassifikationsstruktur überspringenC VERARBEITENDES GEWERBE
Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Dieser Abschnitt umfasst die physikalische, mechanische, chemische oder biologische Umwandlung von Materialien, Stoffen oder Bestandteilen in neue Produkte, wenngleich dies nicht als einziges universelles Kriterium verwendet werden kann um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe Anmerkung zur Verarbeitung von Abfällen unten). Bei den Materialien, Stoffen oder Bestandteilen, die einer Umwandlung unterzogen werden, handelt es sich entweder um Rohstoffe oder um Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, des Bergbaus oder der Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse anderer Herstellungstätigkeiten. Die wesentliche Änderung, Erneuerung oder Wiederherstellung von Waren wird im Allgemeinen als Herstellung betrachtet.
Das Ergebnis eines Herstellungsprozesses kann fertig in dem Sinne sein, dass es bereit ist für den Gebrauch oder den Verbrauch, oder es kann halbfertig in dem Sinne sein, dass es als Input für eine weitere Herstellungstätigkeit dient. Zum Beispiel ist das Ergebnis der Tonerderaffination der Input für die Primärproduktion von Aluminium; Primäraluminium ist der Input für das Ziehen von Aluminiumdraht; Aluminiumdraht ist der Input für die Herstellung von Drahterzeugnissen.
Die Herstellung von spezialisierten Bauteilen und Teilen sowie von Zubehör und Vorrichtungen für Maschinen und Ausrüstungen wird generell derselben Klasse zugeordnet wie die Herstellung der Maschinen und Ausrüstungen, für die die Teile und das Zubehör bestimmt sind. Die Herstellung von nicht spezialisierten Bauteilen und Teilen von Maschinen und Ausrüstungen (zum Beispiel Motoren, Kolben, Elektromotoren, elektrische Baugruppen, Ventile, Getriebe, Rollenlager) wird der entsprechenden Klasse von Abschnitt C zugeordnet, ungeachtet der Maschinen und Ausrüstungen, in die diese Teile eingebaut werden können.
Die Herstellung von speziellen Bau- und Zubehörteilen durch Formen oder Extrudieren von Kunststoffen ist normalerweise in Gruppe 22.2 eingeschlossen.
Das Zusammenbauen der Einzelteile von Waren gilt als Herstellung. Dies schließt das Zusammenbauen von Waren aus entweder selbst hergestellten oder zugekauften Einzelteilen ein.
Die Wiederaufbereitung von Abfällen, das heißt die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen*, wird der Gruppe 38.2 zugeordnet. Auch wenn dies mit physikalischen, mechanischen, biologischen oder chemischen Umwandlungen verbunden sein kann, wird dies nicht als Teil der Herstellungstätigkeiten betrachtet. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfällen angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Produkte aus Sekundärrohstoffen der Herstellung von Waren zugeordnet, auch wenn bei diesen Verfahren Abfälle als Input verwendet werden (zum Beispiel gilt die Gewinnung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess).
Die spezialisierte Wartung und Reparatur von industriellen, kommerziellen und ähnlichen Maschinen und Ausrüstungen wird im Allgemeinen in Abteilung 33 zugeordnet. Hingegen wird die Reparatur und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten, Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern in Abteilung 95 zugeordnet.
Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen wird, wenn sie als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt wird, in Klasse 33.20 zugeordnet.
Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die integraler Bestandteil von Gebäuden oder ähnlichen Bauwerken sind (zum Beispiel die Wartung, Reparatur und Installation von Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden dem Baugewerbe in Abschnitt F zugeordnet, wenn sie auf der Baustelle durchgeführt werden.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten von Produzierenden ohne eigene Fertigung (Factoryless Goods Producers, FGP) in der Herstellung von Waren (siehe Einführung, Absatz xx).
Grundsätzlich sind die Tätigkeiten des Abschnitts „Verarbeitendes Gewerbe“ mit der Umwandlung von Stoffen in neue, umgebaute und wiederaufbereitete Produkte verbunden. Ihr Ergebnis ist ein neues Produkt. Zur Verdeutlichung, die folgenden Tätigkeiten gelten in der WZ als Herstellung von Waren:
- Verarbeitung von frischem Fisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereifahrzeug durchgeführt, siehe 10.20
- Pasteurisieren und Abfüllen von Milch, siehe 10.51
- Veredeln von Leder, siehe 15.11
- Konservieren von Holz, siehe 16.12
- Herstellung von Druckerzeugnissen, ohne Verlagswesen, siehe Gruppe 18.1
- Runderneuern von Reifen, siehe 22.11
- Herstellung von Frischbeton, siehe 23.63
- Verzinken, Galvanisieren, Plattieren usw. und andere metallische oder nichtmetallische Beschichtung von Metallen, siehe 25.51
- Wärmebehandlung von Metallen, siehe 25.52
- Nachfüllen von Tintenpatronen, siehe 26.20
- Nachfüllen oder Befüllen von Feuerlöschern, siehe 28.29
- Umbau oder Wiederaufbereitung von Maschinen (z. B. von Automotoren), siehe 29.10
- Zusammenbauen durch einen Verkäuferin/einen Verkäufer oder Mischen mehrerer zu verkaufender Produkte. Wird das Zusammenbauen durch ein Subunternehmen durchgeführt, wird diese Tätigkeit der Herstellung von Waren zugeordnet.
Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die, obwohl sie manchmal mit Umwandlungsprozessen verbunden sind, anderen Abschnitten der WZ zugeordnet sind, das heißt nicht als Herstellung von Waren gelten. Dazu gehören:
- Holzgewinnung, eingeordnet in Abschnitt A
- Aufbereitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eingeordnet in Abschnitt A
- Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle, eingeordnet in Abteilung 56
- Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt B
- Erzeugung von gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung über ein festes Netz, eingeordnet in Abschnitt D
- Herstellung von Kompost aus organischen Abfällen, eingeordnet in Abschnitt E
- Zusammenbauen, das im Rahmen einer Lieferung oder durch eine Verkäuferin oder einen Verkäufer erbracht wird; wenn das Zusammenbauen hingegen die Haupttätigkeit eines Subunternehmens ist, wird sie der Herstellung von Waren zugerechnet
- Aufteilung von Massengütern und Umverteilung in kleinere Mengen einschließlich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Produkten (z. B. Spirituosen oder Chemikalien); Sortieren und Wiederverkauf von Schrott; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Behandlung, die nicht zu einer anderen Ware führt, eingeordnet in Abschnitt G
- Verlagswesen und die kombinierten Tätigkeiten des Verlegens und des Druckens, eingeordnet in Abschnitt J
ANMERKUNG: *Sekundärrohstoffe sind Materialien und Produkte, die durch einfache Wiederverwendung oder durch Recycling und Wiederaufbereitung als Rohstoffe verwendet werden können.
Das Ergebnis eines Herstellungsprozesses kann fertig in dem Sinne sein, dass es bereit ist für den Gebrauch oder den Verbrauch, oder es kann halbfertig in dem Sinne sein, dass es als Input für eine weitere Herstellungstätigkeit dient. Zum Beispiel ist das Ergebnis der Tonerderaffination der Input für die Primärproduktion von Aluminium; Primäraluminium ist der Input für das Ziehen von Aluminiumdraht; Aluminiumdraht ist der Input für die Herstellung von Drahterzeugnissen.
Die Herstellung von spezialisierten Bauteilen und Teilen sowie von Zubehör und Vorrichtungen für Maschinen und Ausrüstungen wird generell derselben Klasse zugeordnet wie die Herstellung der Maschinen und Ausrüstungen, für die die Teile und das Zubehör bestimmt sind. Die Herstellung von nicht spezialisierten Bauteilen und Teilen von Maschinen und Ausrüstungen (zum Beispiel Motoren, Kolben, Elektromotoren, elektrische Baugruppen, Ventile, Getriebe, Rollenlager) wird der entsprechenden Klasse von Abschnitt C zugeordnet, ungeachtet der Maschinen und Ausrüstungen, in die diese Teile eingebaut werden können.
Die Herstellung von speziellen Bau- und Zubehörteilen durch Formen oder Extrudieren von Kunststoffen ist normalerweise in Gruppe 22.2 eingeschlossen.
Das Zusammenbauen der Einzelteile von Waren gilt als Herstellung. Dies schließt das Zusammenbauen von Waren aus entweder selbst hergestellten oder zugekauften Einzelteilen ein.
Die Wiederaufbereitung von Abfällen, das heißt die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen*, wird der Gruppe 38.2 zugeordnet. Auch wenn dies mit physikalischen, mechanischen, biologischen oder chemischen Umwandlungen verbunden sein kann, wird dies nicht als Teil der Herstellungstätigkeiten betrachtet. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfällen angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Produkte aus Sekundärrohstoffen der Herstellung von Waren zugeordnet, auch wenn bei diesen Verfahren Abfälle als Input verwendet werden (zum Beispiel gilt die Gewinnung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess).
Die spezialisierte Wartung und Reparatur von industriellen, kommerziellen und ähnlichen Maschinen und Ausrüstungen wird im Allgemeinen in Abteilung 33 zugeordnet. Hingegen wird die Reparatur und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten, Gebrauchsgütern und Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern in Abteilung 95 zugeordnet.
Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen wird, wenn sie als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt wird, in Klasse 33.20 zugeordnet.
Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die integraler Bestandteil von Gebäuden oder ähnlichen Bauwerken sind (zum Beispiel die Wartung, Reparatur und Installation von Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden dem Baugewerbe in Abschnitt F zugeordnet, wenn sie auf der Baustelle durchgeführt werden.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten von Produzierenden ohne eigene Fertigung (Factoryless Goods Producers, FGP) in der Herstellung von Waren (siehe Einführung, Absatz xx).
Grundsätzlich sind die Tätigkeiten des Abschnitts „Verarbeitendes Gewerbe“ mit der Umwandlung von Stoffen in neue, umgebaute und wiederaufbereitete Produkte verbunden. Ihr Ergebnis ist ein neues Produkt. Zur Verdeutlichung, die folgenden Tätigkeiten gelten in der WZ als Herstellung von Waren:
- Verarbeitung von frischem Fisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereifahrzeug durchgeführt, siehe 10.20
- Pasteurisieren und Abfüllen von Milch, siehe 10.51
- Veredeln von Leder, siehe 15.11
- Konservieren von Holz, siehe 16.12
- Herstellung von Druckerzeugnissen, ohne Verlagswesen, siehe Gruppe 18.1
- Runderneuern von Reifen, siehe 22.11
- Herstellung von Frischbeton, siehe 23.63
- Verzinken, Galvanisieren, Plattieren usw. und andere metallische oder nichtmetallische Beschichtung von Metallen, siehe 25.51
- Wärmebehandlung von Metallen, siehe 25.52
- Nachfüllen von Tintenpatronen, siehe 26.20
- Nachfüllen oder Befüllen von Feuerlöschern, siehe 28.29
- Umbau oder Wiederaufbereitung von Maschinen (z. B. von Automotoren), siehe 29.10
- Zusammenbauen durch einen Verkäuferin/einen Verkäufer oder Mischen mehrerer zu verkaufender Produkte. Wird das Zusammenbauen durch ein Subunternehmen durchgeführt, wird diese Tätigkeit der Herstellung von Waren zugeordnet.
Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die, obwohl sie manchmal mit Umwandlungsprozessen verbunden sind, anderen Abschnitten der WZ zugeordnet sind, das heißt nicht als Herstellung von Waren gelten. Dazu gehören:
- Holzgewinnung, eingeordnet in Abschnitt A
- Aufbereitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, eingeordnet in Abschnitt A
- Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle, eingeordnet in Abteilung 56
- Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt B
- Erzeugung von gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung über ein festes Netz, eingeordnet in Abschnitt D
- Herstellung von Kompost aus organischen Abfällen, eingeordnet in Abschnitt E
- Zusammenbauen, das im Rahmen einer Lieferung oder durch eine Verkäuferin oder einen Verkäufer erbracht wird; wenn das Zusammenbauen hingegen die Haupttätigkeit eines Subunternehmens ist, wird sie der Herstellung von Waren zugerechnet
- Aufteilung von Massengütern und Umverteilung in kleinere Mengen einschließlich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Produkten (z. B. Spirituosen oder Chemikalien); Sortieren und Wiederverkauf von Schrott; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Behandlung, die nicht zu einer anderen Ware führt, eingeordnet in Abschnitt G
- Verlagswesen und die kombinierten Tätigkeiten des Verlegens und des Druckens, eingeordnet in Abschnitt J
ANMERKUNG: *Sekundärrohstoffe sind Materialien und Produkte, die durch einfache Wiederverwendung oder durch Recycling und Wiederaufbereitung als Rohstoffe verwendet werden können.
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