Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst zwei Tätigkeitsbereiche, nämlich die Gewinnung von pflanzlichen und die Erzeugung von tierischen Erzeugnissen.

Die gemischte Landwirtschaft (Gruppe 01.5) weicht von den üblichen Grundregeln zur Bestimmung der Haupttätigkeit ab. Es wird anerkannt, dass in vielen landwirtschaftlichen Betrieben ein Gleichgewicht zwischen pflanzlicher und tierischer Erzeugung besteht und es willkürlich wäre, sie in die eine oder die andere Kategorie einzuordnen.

Diese Abteilung umfasst ferner den Anbau von Kulturpflanzen ohne Erde, z. B. mit hydroponischen und aquaponischen Methoden.

ANWENDUNGSREGEL:
In der Landwirtschaft bereitet eine Aufgliederung der Wertschöpfung häufig Schwierigkeiten, wenn eine Einheit ein Produkt aus ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen herstellt. So beispielsweise, wenn eine Einheit Weintrauben anbaut und aus den selbst angebauten Trauben Wein herstellt oder wenn sie Oliven anbaut und aus den angebauten Oliven Öl herstellt. In diesen Fällen ist die am besten geeignete Ersatzvariable die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Anwendung dieser Variable auf diese vertikal integrierten Tätigkeiten würde im Allgemeinen zur Zuordnung der Einheiten zur Landwirtschaft führen. Um eine harmonisierte Behandlung zu gewährleisten, werden im selben Fall Einheiten für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbarungsgemäß der Landwirtschaft zugeordnet.
Diese Abteilung umfasst ferner mit der Landwirtschaft und mit der Jagd verbundene Dienstleistungen, sowie Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten.
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die über die Aufbereitung für die Rohstoffmärkte hinausgeht, siehe Abteilungen 10, 11 und 12
- Anlage von Feldern (z. B. Terrassierung und Entwässerung von Landwirtschaftsflächen, Anlage von Reisfeldern usw.), siehe Abschnitt F
- Tätigkeiten von Einkaufsvereinigungen und landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaften, siehe Abschnitt G
- Garten- und Landschaftsbau, siehe 81.30.1

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung