Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

92.20.1 Hörfunk- und Fernsehanstalten

Diese Unterklasse umfaßt:
– Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch private und öffentliche Hörfunk- und Fernsehveranstalter. Die ausgestrahlten Programme dienen der Informationsverbreitung, Unterhaltung, Bildung, Ausbildung und Werbung. Die gewöhnlich archivierten Bandaufnahmen können verkauft, verliehen oder für eine - auch wiederholte - Übertragung aufbewahrt werden.
Diese Unterklasse umfaßt nicht:
– technische Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehveranstaltungen über Kabelnetze (s. 64.20.1)
– technische Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehveranstaltungen über Relais oder Satelliten (s. 64.20.2)
– Herstellung von gewöhnlich in Filmstudios produzierten Filmen und Videobändern (s. 92.11.1 bis .5)
– Presseagenturen (s. 92.40.1)

Abgrenzung

Gegenüberstellung

wz2003 - wz1993
wz2003 Inhalt wz1993
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
92.20.1 Rundfunkveranstalter Rundfunkveranstalter 92.20.1 Hörfunk- und Fernsehanstalten

Stichwörter

  • Fernsehveranstalter
  • Hörfunkveranstalter
  • Rundfunkveranstalter

Kurztitel

Hörfunk-u.Fernseh- anstalten

Mitteltitel

Hörfunk-u.Fernsehanstalten

Langtitel

Hörfunk- und Fernsehanstalten

Ebene

Ebene 6: Unterklasse