Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
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Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Dieser Abschnitt umfasst Erziehung und Unterricht auf allen Stufen und für alle Berufe. Der Unterricht kann mündlich oder schriftlich, über Rundfunk, Fernsehen, Internet oder als Fernkurs erteilt werden.
Tätigkeiten im Bereich Erziehung und Unterricht sind solche, die ein Bildungsprogramm, einen Zeitrahmen und eine Bewertung der erworbenen Kenntnisse beinhalten.
Dieser Abschnitt umfasst den ersten Bildungsweg in seinen verschiedenen Stufen, die von den verschiedenen Einrichtungen des regulären Schulsystems angeboten werden und Schülerinnen und Schülern als kontinuierlicher Bildungsweg vor dem ersten Eintritt in den Arbeitsmarkt dienen sollen, sowie die formale Bildung außerhalb des regulären Schulsystems, deren Programminhalte und Qualifikationen gegenüber dem ersten Bildungsweg gleichwertig sind (Erwachsenenbildung, Alphabetisierungsprogramme usw.).
Ebenfalls eingeschlossen sind Tätigkeiten, die von Militärschulen und -akademien, Gefängnisschulen usw. auf ihren jeweiligen Stufen angeboten werden.
Dieser Abschnitt umfasst den verpflichtenden und nicht verpflichteten Schulunterricht, sowie den öffentlichen und den privaten Unterricht.
Für jede Bildungsstufe ist Sonderschulunterricht für Personen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorgesehen.
Die Gruppen 85.1 bis 85.4 berücksichtigen formale Bildungsangebote gemäß der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED-P 2011). Folglich basiert die Aufschlüsselung der Kategorien in diesem Abschnitt auf jenem Bildungsniveau, das durch die Stufen der ISCED-P 2011* definiert ist. Die Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen, die Bildungsgänge der Stufe 0 (ISCED-P 2011) anbieten, werden in Klasse 85.10 eingeordnet; solche der Stufe 1 (ISCED-P 2011) in Unterklasse 85.20.0; solche der Stufe 2 Kategorie 24 (ISCED-P 2011) und solche der Stufe 3 Kategorie 34 (ISCED-P 2011) in Klasse 85.31; solche der Stufe 2 Kategorie 25 (ISCED-P 2011) und solche der Stufe 3 Kategorie 35 (ISCED-P 2011) in Unterklasse 85.32.0; solche der Stufe 4 (ISCED-P 2011) in Klasse 85.33 und solche der Stufen 5 bis 8 (ISCED-P 2011) in Gruppe 85.4.
Die Bildungseinrichtungen der Gruppen 85.2 bis 85.4 sind befugt, den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms zu bescheinigen, üblicherweise in Form eines von den zuständigen nationalen Bildungsbehörden offiziell anerkannten Dokuments.
HINWEIS: * Die Zuordnungen zwischen den Bildungsniveaus und den Bezeichnungen der Qualifikationen in der jeweiligen Landessprache finden Sie unter https://europa.eu/!mDwYbG
Tätigkeiten im Bereich Erziehung und Unterricht sind solche, die ein Bildungsprogramm, einen Zeitrahmen und eine Bewertung der erworbenen Kenntnisse beinhalten.
Dieser Abschnitt umfasst den ersten Bildungsweg in seinen verschiedenen Stufen, die von den verschiedenen Einrichtungen des regulären Schulsystems angeboten werden und Schülerinnen und Schülern als kontinuierlicher Bildungsweg vor dem ersten Eintritt in den Arbeitsmarkt dienen sollen, sowie die formale Bildung außerhalb des regulären Schulsystems, deren Programminhalte und Qualifikationen gegenüber dem ersten Bildungsweg gleichwertig sind (Erwachsenenbildung, Alphabetisierungsprogramme usw.).
Ebenfalls eingeschlossen sind Tätigkeiten, die von Militärschulen und -akademien, Gefängnisschulen usw. auf ihren jeweiligen Stufen angeboten werden.
Dieser Abschnitt umfasst den verpflichtenden und nicht verpflichteten Schulunterricht, sowie den öffentlichen und den privaten Unterricht.
Für jede Bildungsstufe ist Sonderschulunterricht für Personen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorgesehen.
Die Gruppen 85.1 bis 85.4 berücksichtigen formale Bildungsangebote gemäß der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED-P 2011). Folglich basiert die Aufschlüsselung der Kategorien in diesem Abschnitt auf jenem Bildungsniveau, das durch die Stufen der ISCED-P 2011* definiert ist. Die Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen, die Bildungsgänge der Stufe 0 (ISCED-P 2011) anbieten, werden in Klasse 85.10 eingeordnet; solche der Stufe 1 (ISCED-P 2011) in Unterklasse 85.20.0; solche der Stufe 2 Kategorie 24 (ISCED-P 2011) und solche der Stufe 3 Kategorie 34 (ISCED-P 2011) in Klasse 85.31; solche der Stufe 2 Kategorie 25 (ISCED-P 2011) und solche der Stufe 3 Kategorie 35 (ISCED-P 2011) in Unterklasse 85.32.0; solche der Stufe 4 (ISCED-P 2011) in Klasse 85.33 und solche der Stufen 5 bis 8 (ISCED-P 2011) in Gruppe 85.4.
Die Bildungseinrichtungen der Gruppen 85.2 bis 85.4 sind befugt, den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms zu bescheinigen, üblicherweise in Form eines von den zuständigen nationalen Bildungsbehörden offiziell anerkannten Dokuments.
HINWEIS: * Die Zuordnungen zwischen den Bildungsniveaus und den Bezeichnungen der Qualifikationen in der jeweiligen Landessprache finden Sie unter https://europa.eu/!mDwYbG
Dieser Abschnitt berücksichtigt auch die Unterscheidung zwischen formalen und nicht formalen Bildungsprogrammen, die in der europäischen Klassifikation von Lernaktivitäten (CLA) vorgesehen ist. Somit umfasst er in den Gruppen 85.5 und 85.6 auch nicht-formalen Unterricht, der sich in erster Linie mit Sport, Kunst und Freizeitgestaltung befasst, sowie Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen.
Dieser Abschnitt umfasst auch Bildungstätigkeiten, die von selbstständigen / auf eigene Rechnung abrechnenden / individuellen / unabhängigen Dozentinnen und Dozenten (Tutorinnen und Tutoren, Akademikerinnen und Akademikern, Ausbilderinnen und Ausbildern) durchgeführt werden; diese Tätigkeiten sind der Gruppe 85.5 zugeordnet.
Dieser Abschnitt umfasst ferner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, der Kontrolle, dem Betrieb oder der Unterstützung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie der Koordinierung von Sportprogrammen.
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Tagesbetreuung von Kindern, siehe 88.91
- Tagesbetreuung von Kindern, siehe 88.91
Abgrenzung
Ebene
Ebene 1: Abschnitt
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