Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025
Klassifikationsstruktur
Klassifikationsstruktur überspringenJ VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN
Detailinformationen
Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Dieser Abschnitt umfasst die Herstellung und das Verlegen, die Ausstrahlung und den sonstigen Vertrieb von Informationsprodukten.
Dieser Abschnitt umfasst: das Verlegen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Software (Abteilung 58); die Produktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, das Verlegen von Tonträgern und Musik (Abteilung 59); die Erstellung und den Vertrieb von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, einschließlich des Betriebs von Streaming- und Download-Plattformen sowie Plattformen zur Verbreitung von Inhalten (Sharing), die nicht mit dem Verlegen von Inhalten in Verbindung stehen, des Betriebs von Blogs und Wiki-Webseiten, sozialen Netzwerken sowie Webseiten für Online-Gaming / Computerspiele (Abteilung 60).
Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verlage können nur veröffentlichen und dann anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags.
Einzelkomponenten von Fernsehprogrammen (z. B. Spielfilme oder Fernsehserien) sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Programme für einen Fernsehsender, ob aus Komponenten gemäß Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt. Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch die produzierende Einheit.
Dieser Abschnitt umfasst: das Verlegen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Software (Abteilung 58); die Produktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, das Verlegen von Tonträgern und Musik (Abteilung 59); die Erstellung und den Vertrieb von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, einschließlich des Betriebs von Streaming- und Download-Plattformen sowie Plattformen zur Verbreitung von Inhalten (Sharing), die nicht mit dem Verlegen von Inhalten in Verbindung stehen, des Betriebs von Blogs und Wiki-Webseiten, sozialen Netzwerken sowie Webseiten für Online-Gaming / Computerspiele (Abteilung 60).
Unter Verlegen versteht man den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit durch die Durchführung (oder Veranlassung) der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte in verschiedenen Formen. Verlage können nur veröffentlichen und dann anderen Lizenzen für die Verbreitung ihrer Inhalte erteilen, oder sie können von ihnen erstellte oder in ihrem Besitz befindliche Inhalte veröffentlichen und verbreiten. Dieser Abschnitt umfasst alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder sonstiger Form) sowie Tätigkeiten des Selbstverlags.
Einzelkomponenten von Fernsehprogrammen (z. B. Spielfilme oder Fernsehserien) sind in die Abteilung 59 eingegliedert, während die Herstellung ganzer Programme für einen Fernsehsender, ob aus Komponenten gemäß Abteilung 59 oder anderen Bestandteilen bestehend (z. B. Live-Nachrichtenprogramme), unter Abteilung 60 fällt. Ebenfalls unter Abteilung 60 fällt die Ausstrahlung der Programme durch die produzierende Einheit.
Dieser Abschnitt umfasst ferner:
- Schaffung und Leasing von Urheberrechten an veröffentlichten Inhalten
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- Groß- und Einzelhandel mit bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, siehe Abschnitt G
- Erbringung von Telekommunikations- und damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, Tätigkeiten der Computerprogrammierung, der EDV-Infrastruktur, des Hostings sowie von Web-Suchportalen, siehe Abschnitt K
- Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen unter Verwendung veröffentlichter Software für Finanz- und Versicherungstechnologien, siehe Abschnitt L
- Verwaltung von Urheberrechten, siehe 74.91
- Vermietung von Computerspielen, Videofilmen, Musikaufnahmen usw., siehe 77.22.0
- Tätigkeiten von unabhängigen Musikerinnen, Musikern, Schauspielerinnen und Schauspielern (einschließlich Influencerinnen und Influencern, die in Vlogs auftreten), Schriftstellerinnen, Schriftstellern, Bloggerinnen und Bloggern, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, sowie von Glücksspiel-Webseiten, siehe Abschnitt S
- Groß- und Einzelhandel mit bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, siehe Abschnitt G
- Erbringung von Telekommunikations- und damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, Tätigkeiten der Computerprogrammierung, der EDV-Infrastruktur, des Hostings sowie von Web-Suchportalen, siehe Abschnitt K
- Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen unter Verwendung veröffentlichter Software für Finanz- und Versicherungstechnologien, siehe Abschnitt L
- Verwaltung von Urheberrechten, siehe 74.91
- Vermietung von Computerspielen, Videofilmen, Musikaufnahmen usw., siehe 77.22.0
- Tätigkeiten von unabhängigen Musikerinnen, Musikern, Schauspielerinnen und Schauspielern (einschließlich Influencerinnen und Influencern, die in Vlogs auftreten), Schriftstellerinnen, Schriftstellern, Bloggerinnen und Bloggern, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, sowie von Glücksspiel-Webseiten, siehe Abschnitt S
Abgrenzung
- G HANDEL
- K TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR
- L ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN
- 74.91 Erbringung von Vermittlungs- und Vermarktungsdienstleistungen für Patente
- 77.22.0 Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern
- S KUNST, SPORT UND ERHOLUNG
Ebene
Ebene 1: Abschnitt
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