Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

38 Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen

Vorläufige Fassung der Erläuterungstexte (Stand vom 03.07.2025)
Diese Abteilung umfasst die Sammlung, die Vorbehandlung zur Verwertung oder Beseitigung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Organisation dieser Tätigkeiten. Die Sammlung von Abfällen, die ausschließlich der anschließenden Verwertung oder Beseitigung der gesammelten Abfälle durch dieselbe Einheit dient, ist als Abfallverwertung oder -beseitigung anzusehen.
Diese Abteilung umfasst ferner: - örtlicher Transport von Abfällen und der Betrieb von Anlagen zur Materialrückgewinnung, d. h. Anlagen, die Abfälle, einschließlich Schrott, in Sekundärrohstoffe umwandeln, unabhängig davon, ob sie sortiert sind oder nicht - Tätigkeiten von Einheiten, welche die Verpflichtungen der Herstellerverantwortung für die Abfallwirtschaft im Auftrag der ursprünglichen Abfallerzeugenden erfüllen. Solche Organisationen tragen in der Regel die Verantwortung für die Behandlung von Abfällen, die ihnen von den ursprünglichen Herstellenden von Produkten oder Verpackungen übertragen wurden. Die Tätigkeiten können den Betrieb von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen für gebrauchte Verpackungen oder Verpackungsabfälle oder die Annahme und Behandlung von zurückgegebenen oder gebrauchten Produkten umfassen.
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Großhandel mit Abfallprodukten und Altmaterialien, siehe Abteilung 46

Abgrenzung

Ebene

Ebene 2: Abteilung