Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

92.20.2 Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen

Diese Unterklasse umfaßt:
– Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammbeiträgen durch private oder öffentliche Hörfunk- und Fernsehveranstalter usw., auch ohne Ausstrahlung. Die hergestellten Programme dienen der Informationsverbreitung, Unterhaltung, Bildung, Ausbildung und Werbung. Die gewöhnlich archivierten Bandaufnahmen können verkauft, verliehen oder für eine - auch wiederholte - Übertragung aufbewahrt werden.
Diese Unterklasse umfaßt nicht:
– Herstellung von gewöhnlich in Filmstudios produzierten Filmen und Videobändern (s. 92.11.1 bis .5)
– Presseagenturen (s. 92.40.1)
– Besetzung von Rollen in Fernsehproduktionen (s. 92.72.2)

Abgrenzung

Gegenüberstellung

wz2003 - wz1993
wz2003 Inhalt wz1993
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
92.20.2 Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen 92.20.2 Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen

Stichwörter

  • Fernsehprogrammherstellung (in Fernsehstudios)
  • Hörfunkprogrammherstellung
  • Produktion von Videos (in Fernsehstudios)
  • Studios (H.von Hörfunk- und Fernsehprogrammen)
  • Videofilmherstellung (in Fernsehstudios)
  • Werbefilmherstellung (in Fernsehstudios)

Kurztitel

H.v.Hörfunk-u.Fernseh- programmen

Mitteltitel

H.v.Hörfunk-u.Fernsehprogrammen

Langtitel

Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen

Ebene

Ebene 6: Unterklasse