Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, Ausgabe 2019

Klas­si­fi­ka­tions­struk­tur

3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

Hauptgruppe: B (Investitionsgüterproduzenten)

Maßeinheit

St

Gegenüberstellung

wz2025 - gp2019a
wz2025 Inhalt gp2019a
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
30.31.0 Luft- und Raumfahrzeugbau für zivile Zwecke 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
wz2008 - gp2019a
wz2008 Inhalt gp2019a
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
30.30.0 Luft- und Raumfahrzeugbau Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
gp_2026 - gp2019a
gp_2026 Inhalt gp2019a
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
3031 32 100 Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von ≤ 2000 kg, (ohne Drohnen) Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von ≤ 2000 kg, (ohne Drohnen) 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
3031 50 300 Unbemannte Luftfahrzeuge, zur Beförderung von Passagieren bestimmt, mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger Unbemannte Luftfahrzeuge, zur Beförderung von Passagieren bestimmt, mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
3240 39 300 Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von höchstens 250 g, (ausgenommen solche ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Standbildern) Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von höchstens 250 g, (ausgenommen solche ausgestattet mit einem fest eingebauten Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Standbildern) 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
3031 50 600 Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g und höchstens 7 kg Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 250 g und höchstens 7 kg 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
3031 50 100 Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 7 kg und höchstens 150 kg Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Starthöchstgewicht von mehr als 7 kg und höchstens 150 kg 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
3031 50 200 Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Leergewicht von ≤ 2000 kg und einem Starthöchstgewicht von mehr als 150 kg Unbemannte Luftfahrzeuge, auch ausschließlich für ferngesteuerten Flug, mit einem Leergewicht von ≤ 2000 kg und einem Starthöchstgewicht von mehr als 150 kg 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger
gp2019a - gp2009v2012
gp2019a Inhalt gp2009v2012
Typ Schlüssel Titel Typ Schlüssel Titel
3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger 3030 32 001 Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

Stichwörter

  • Motorsegler, Segelflugzeuge mit Hilfsmotor
  • Segelflugzeuge, mit Hilfsmotor, Motorsegler

Langtitel

Zivile und halböffentliche Starrflügelflugzeuge u.a. Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

Ebene

Ebene 8: Güterart